Der Führerausweis sei ihm deshalb (am 18. August 2017) definitiv entzogen worden. Danach sei er trotz Führerausweisentzug weiterhin mit Motorfahrzeugen gefahren. Dem Argument des Beschwerdeführers, der Ausweisentzug sei nicht aufgrund einer tatsächlich begangenen Widerhandlung erfolgt, weshalb ihm diese Fahrten nicht in gleichem Masse vorgeworfen werden könnten wie einer anderen Person, könne nicht gefolgt werden.