Was die seitens des Beschwerdeführers begangenen Widerhandlungen betrifft, so habe er zwischen 2009 und 2013 für zwei leichte und für zwei mittelschwere Widerhandlungen eine Verwarnung und zwei Warnungsentzüge (1 Monat und 3 Monate) erhalten. Im Sinne der Verkehrssicherheit sei ihm der Führerausweis zuerst vorsorglich und nach der negativen Fahreignungsbeurteilung definitiv für unbestimmte Zeit entzogen worden. Knapp sechs Monate, nachdem ihm am 6. Januar 2016 (gestützt auf das die Fahreignung bejahende dritte Gutachten) der Führerausweis wiedererteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Nötigung und grober Verkehrsregelverletzung verzeigt worden.