kehrsvorgeschichte auseinandergesetzt habe. Auch das zweite verkehrspsychologische Gutachten vom 11. Mai 2015 habe die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund von Verdrängungstendenzen verneint. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten externalisiert bzw. bagatellisiert. Das dritte verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2015 habe schliesslich die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers bejaht. Dieser habe von den angeordneten und absolvierten Massnahmen sichtlich profitiert und mache glaubhaft klar, dass er sich in Zukunft an die verkehrsrechtlichen Bestimmungen halten werde (angefochtener Entscheid, Erw. III/1c).