(AGVE 2015, S. 79 f., Erw. 2.4, mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz führte im Rahmen der Beurteilung der Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich bis anhin drei Fahreignungsabklärungen unterzogen. Das erste am 14. Oktober 2014 erstellte verkehrspsychologische Gutachten habe seine charakterliche Fahreignung verneint, da er sich zu wenig selbstkritisch und reflektiert mit seiner Ver- - 13 -