Bezugspunkt für die Beurteilung des Charakters ist dabei einzig die Verkehrssicherheit. Ein Sicherungsentzug hat zu erfolgen, wenn eine motorfahrzeugführende Person zu der fundierten Annahme Anlass gibt, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmenden darstellt. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat die Behörde die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. Um eine Prognose für das künftige Verhalten einer motorfahrzeugführenden Person fällen zu können, ist somit eine umfassende Würdigung ihrer Persönlichkeit notwendig (vgl. auch AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.3).