Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführerin und Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Führerausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person rücksichtslos fahren bzw. sich rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492, Erw. 2a, mit Hinweisen).