Diese sogenannten Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkerinnen und Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1).