3. 3.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, dem Beschwerdeführer die Fahreignung abzusprechen, ihn als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG einzustufen und ihm deshalb den Führerausweis für immer zu entziehen.