Vielmehr sind neben den begangenen Verkehrsregelverletzungen auch allfällige fachärztliche Beurteilungen und die Wirkung von bereits besuchten Therapien sowie von ergangenen Strafurteilen und bereits verfügten Administrativmassnahmen zu berücksichtigen. Somit können weitere Konstellationen, und zwar auch solche mit weniger hohen Anforderungen an die Rückfälligkeit als die gesetzlich festgelegten Unverbesserlichkeitstatbestände, unter Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG subsumiert werden (AGVE 2015, S. 79 f., Erw. II/3.6). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt, erweist sich damit als unbegründet.