16c Abs. 2 lit. e SVG berücksichtigen für die Beurteilung, ob ein Führerausweisentzug für immer gerechtfertigt erscheint, bloss die Anzahl und Schwere der Widerhandlungen innerhalb einer gewissen Zeitspanne. Für die Beurteilung, ob eine Person als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG gelte, scheint es nicht einleuchtend, sich nur auf diese Kriterien abzustützen. Vielmehr sind neben den begangenen Verkehrsregelverletzungen auch allfällige fachärztliche Beurteilungen und die Wirkung von bereits besuchten Therapien sowie von ergangenen Strafurteilen und bereits verfügten Administrativmassnahmen zu berücksichtigen.