2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass sich das Bundesgericht bis anhin zur Abgrenzung des Unverbesserlichkeitstatbestands vom Entzugstatbestand auf unbestimmte Zeit und zur Frage, ob Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG neben den gesetzlich festgelegten Sicherungsentzügen für immer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG noch weitere Fälle erfassen würden, nicht geäussert habe. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stelle Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG jedoch nicht bloss eine Verweisungsnorm dar, sondern eine neue Konstellation eines Führerausweisentzugs für immer.