2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG keinen eigenständigen Gehalt aufweise, sondern lediglich als Verweisungsnorm auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zu verstehen sei. Er erfülle die Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen offensichtlich nicht. Folglich hätte auf einen Entzug des Führerausweises für immer verzichtet werden müssen. Indem die Vorinstanz den Führerausweisentzug dennoch auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG stütze, verletze sie Bundesrecht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4, Rz. 6).