Zudem hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass ihre Gesamtwürdigung auf den bisherigen Fahreignungsbeurteilungen basiere und dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 23 SVG nach fünf Jahren die Aufhebung der Massnahme verlangen könne, wenn er glaubhaft mache, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen seien (angefochtener Entscheid, Erw. III/2a). Auch diesbezüglich erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet.