1.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die begangenen Widerhandlungen dargestellt und erwähnt, dass der Beschwerdeführer dafür zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (angefochtener Entscheid, Erw. II/2 f.). Weiter hat sie ausgeführt, dass sich ihre Gesamtbeurteilung -9-