Die Vorinstanz habe sich in Missachtung einer in casu zwangsläufig vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Hinblick auf die Legalprognose nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt, wonach der Beschwerdeführer für seine diversen Delikte eine mehrjährige Freiheitsstrafe erhalten habe. Ebenso wenig setze sich die Vorinstanz mit der Erwägung auseinander, wonach für den Beschwerdeführer unbestritten sei, dass er sich vor der Wiedererteilung des Führerausweises einer Fahreignungsabklärung werde unterziehen müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5, Rz. 9).