a SVG ergangenen Sicherungsentzug als solchen, auf welche im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde einzugehen ist, findet sich in der Beschwerdeschrift für den Fall der Abweisung des Hauptantrags keine konkrete Begründung für diesen Antrag. Das Fehlen einer Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsbegehrens schadet vorliegend jedoch nicht, da mit einem Antrag auf Aufhebung des Entscheids die Rechtsfolge in das Ermessen der Behörde gestellt wird (SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 47 zu Art.