2.2. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abgesehen von den grundsätzlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG ergangenen Sicherungsentzug als solchen, auf welche im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde einzugehen ist, findet sich in der Beschwerdeschrift für den Fall der Abweisung des Hauptantrags keine konkrete Begründung für diesen Antrag.