2. Am 10. Februar 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angeforderte Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.