1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 09.11.2021 sei aufzuheben. -6- 2. Es sei eine Sperrfrist vom 30 Monaten festzusetzen und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines die Fahreignung bejahenden Gutachtens abhängig zu machen. 3. Dem Beschwerdeführer sei zuhanden seines damaligen Rechtsvertreters, RA B., eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe der genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung von CHF 3'678.05 vom Staat auszurichten.