Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die in der Höhe von Fr. 3'678.05 (inkl. MwSt. Fr. 262.95) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. A. liess am 1. Februar 2022 gegen den ihm am 17. Dezember 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: