Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.31 / jl / jb (DVIRD.21.85) Art. 98 Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Miotti Verwaltungsrichter Vögtli Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. November 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am […] 1963, erwarb den Führerausweis der Kategorie B am […] 1982 und den Führerausweis der Kategorie C am […] 1988. 2. Gegenüber A. wurden bis anhin folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: 27.03.2009 Entzug 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung; man- gelnde Aufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs, Geschwindigkeit/Selbstunfall. Entzugsablauf gemäss Vollstreckungsentscheid vom 03.04.2009 am 30.04.2009) 26.07.2012 Verwarnung (leichte Widerhandlung; mangelnde Rück- sichtnahme beim Fahrstreifenwechsel) 26.09.2013 Entzug 3 Monate (mittelschwere Widerhandlung, un- genügendes Sichern des Fahrzeugs gegen das Weg- rollen; leichte Widerhandlung, Nichtfreigabe der Fahr- bahn, Nichtbenützen des rechten äusseren Fahrstrei- fens, unbegründetes Langsamfahren mit Behinderung des nachfolgenden Verkehrs. Entzugsablauf gemäss Vollstreckungsentscheid vom 31.10.2013 am 20.03.2014) 05.09.2014 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (Charakter) 23.01.2015 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 13.09.2014 (Fahreignung verneint) 06.01.2016 Wiedererteilung des Führerausweises 29.09.2016 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (Charakter) 18.08.2017 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 03.12.2016 (Charakter) 3. Am 16. Juli 2021 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) die folgende Verfügung: 1. A. wird der Führerausweis entzogen. Dauer: für immer ab: 12.05.2020 [Umfang des Entzugs und Hinweis auf Art. 23. Abs. 3 SVG] 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingun- gen abhängig gemacht:  Dauer der Massnahme mindestens 5 Jahre; -3-  Glaubhaftmachung, dass die Voraussetzungen für den Entzug wegge- fallen sind;  Weitere Abklärungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 350.00. Die Rechnung folgt zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Post. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis  Nicht Beachten polizeiliches Haltezeichen  Missachtung Stoppsignal ohne Behinderung Begangen am: 30. März 2017 in Zufikon (gemäss Urteil des Bezirksge- richts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Führen eines Lastwagens trotz entzogenem Führerausweis  Unvorsichtiges Rückwärtsfahren ohne Hilfsperson  Verursachen eines Selbstunfalles Begangen am: 7. Oktober 2017 in Zürich, innerorts (gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis Festgestellt am: 7. August 2018 in Reinach (gemäss Urteil des Bezirksge- richts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Führen eines Lastwagens trotz entzogenem Führerausweis Festgestellt am: 14. September 2018 in Zürich (gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts  Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts  Missachtung des Signals "Stopp" und der Markierung "Haltelinie"  Missachten von polizeilichen Haltezeichen  Missachten des Signals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Mo- torfahrräder"  Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis -4- Begangen am: 24. April 2019 in Hefenhausen, innerorts und ausserorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis  Vereitelung einer Voruntersuchung als Motorfahrzeugführer Begangen am: 28. Mai 2019 in Zetzwil (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Besonders krasse Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindig- keit innerorts  Besonders waghalsiges Überholen in unübersichtlichem Kreisver- kehrsplatz  Besonders waghalsiges Überholen in unübersichtlicher Einmündung  Besonders waghalsiges Überholen in unübersichtlicher Kurve  Nicht Beachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten"  Missachtung der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindig- keit innerorts  Nicht Gewähren des Vortritts gegenüber Fussgängern bei Fussgänger- streifen  Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis ·  Befahren Trottoir durch Motorfahrzeugführer  Nicht Beherrschen des Fahrzeugs  Überholen über eine Sperrfläche  Nicht Beachten des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in bei- den Richtungen"  Missachtung Vortritt bei Wegfahrt aus Parkplatz oder Tankstelle  Nicht Beachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten"  Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden  Nicht Freigabe der Strasse gegenüber Fahrzeugen mit besonderen Warnsignalen  Mehrfaches Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung  Gefährdung des Lebens  Verursachen eines Verkehrsunfalles Begangen am: 11. Mai 2020 in Wohlen, innerorts und ausserorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) B. 1. Am 18. August 2021 liess A. gegen die Verfügung des Stras- senverkehrsamts vom 16. Juli 2021 Beschwerde beim Departement Volks- wirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung vom 16.07.2021 sei aufzuheben. -5- 2. Es sei eine neue Verfügung zu erlassen, worin eine Sperrfrist von 30 Mo- naten festzusetzen und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines die Fahreignung bejahenden Gutachtens abhängig zu ma- chen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer liess zudem den folgenden Verfahrensantrag stel- len: Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichne- ten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 2. Am 9. November 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 229.80, zusammen Fr. 1'229.80, zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 4. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege die in der Höhe von Fr. 3'678.05 (inkl. MwSt. Fr. 262.95) genehmig- ten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. A. liess am 1. Februar 2022 gegen den ihm am 17. Dezember 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 09.11.2021 sei aufzuheben. -6- 2. Es sei eine Sperrfrist vom 30 Monaten festzusetzen und die Wiederertei- lung des Führerausweises vom Vorliegen eines die Fahreignung bejahen- den Gutachtens abhängig zu machen. 3. Dem Beschwerdeführer sei zuhanden seines damaligen Rechtsvertreters, RA B., eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe der genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung von CHF 3'678.05 vom Staat auszurichten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 09.11.2021 aufzuheben [und] die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zu- rückzuweisen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Staa- tes. Der Beschwerdeführer liess zudem die folgenden Verfahrensanträge stel- len: 1. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichne- ten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 2. Es seien die gesamten Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen. 2. Am 10. Februar 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers die angeforderte Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren ein. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -7- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 [nachfolgend: Botschaft Regierungsrat], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auf- fassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel auf- weist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft Regierungsrat, S. 56 f.). 2.2. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abgesehen von den grundsätzlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den ge- stützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG ergangenen Sicherungsentzug als sol- chen, auf welche im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde einzugehen ist, findet sich in der Beschwerdeschrift für den Fall der Abwei- sung des Hauptantrags keine konkrete Begründung für diesen Antrag. Das Fehlen einer Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsbegeh- rens schadet vorliegend jedoch nicht, da mit einem Antrag auf Aufhebung des Entscheids die Rechtsfolge in das Ermessen der Behörde gestellt wird (SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016, N. 47 zu Art. 52 VwVG), womit eine Rückweisung auch von Amtes wegen möglich ist, sofern sie angezeigt wäre. -8- 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist einzutreten. 4. Ist – wie hier – die Erteilung oder der Entzug des Führerausweises umstrit- ten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermes- senskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, mitun- ter der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich in Missachtung einer in casu zwangsläufig vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Hinblick auf die Legalprognose nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeschrift aus- einandergesetzt, wonach der Beschwerdeführer für seine diversen Delikte eine mehrjährige Freiheitsstrafe erhalten habe. Ebenso wenig setze sich die Vorinstanz mit der Erwägung auseinander, wonach für den Beschwer- deführer unbestritten sei, dass er sich vor der Wiedererteilung des Führer- ausweises einer Fahreignungsabklärung werde unterziehen müssen (Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, S. 5, Rz. 9). 1.2. Gemäss § 26 Abs. 2 VRPG sind Entscheide grundsätzlich schriftlich zu be- gründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Begründung ei- nes Entscheids entspricht den diesbezüglichen Anforderungen, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Ent- scheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. BGE 134 I 83, Erw. 4.1, mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071). 1.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die begangenen Widerhandlungen dargestellt und erwähnt, dass der Beschwerdeführer dafür zu einer (teilbe- dingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (angefochtener Entscheid, Erw. II/2 f.). Weiter hat sie ausgeführt, dass sich ihre Gesamtbeurteilung -9- auf diese begangenen Widerhandlungen, die angeordneten Sicherungs- entzüge, Fahreignungsbeurteilungen und Therapien stütze (angefochtener Entscheid, Erw. III/2a). Dass die Vorinstanz nebst den Widerhandlungen die dafür erfolgte Verurteilung und den absolvierten Strafvollzug nicht auch nochmals explizit erwähnt hat, stellt keine Verletzung der Begründungs- pflicht dar, da ohne Weiteres erkennbar ist, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Beurteilung leiten liess. Zudem hat die Vorinstanz ausdrück- lich festgehalten, dass ihre Gesamtwürdigung auf den bisherigen Fahreig- nungsbeurteilungen basiere und dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 23 SVG nach fünf Jahren die Aufhebung der Massnahme verlangen könne, wenn er glaubhaft mache, dass die Voraussetzungen für den Ent- zug weggefallen seien (angefochtener Entscheid, Erw. III/2a). Auch dies- bezüglich erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG kei- nen eigenständigen Gehalt aufweise, sondern lediglich als Verweisungs- norm auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zu verstehen sei. Er erfülle die Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen offen- sichtlich nicht. Folglich hätte auf einen Entzug des Führerausweises für im- mer verzichtet werden müssen. Indem die Vorinstanz den Führerausweis- entzug dennoch auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG stütze, verletze sie Bundes- recht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4, Rz. 6). 2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass sich das Bundesgericht bis anhin zur Abgrenzung des Unverbesser- lichkeitstatbestands vom Entzugstatbestand auf unbestimmte Zeit und zur Frage, ob Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG neben den gesetzlich festgelegten Si- cherungsentzügen für immer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG noch weitere Fälle erfassen würden, nicht geäussert habe. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stelle Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG jedoch nicht bloss eine Verweisungsnorm dar, sondern eine neue Konstellation eines Führerausweisentzugs für immer. Es sei demnach zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer unter einer Gesamtwürdigung von Anzahl, Schweregrad und Zeitabstand der begangenen Verkehrsregelver- letzungen sowie unter Berücksichtigung von allfälligen fachärztlichen Beur- teilungen und der Wirkung von bereits besuchten Therapien von einer un- verbesserlichen Person im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG auszuge- hen sei, bei welcher der Versuch des "Verbesserns" mittels Strafen und Administrativmassnahmen sich als fruchtlos herausgestellt habe, sodass ein Sicherungsentzug für immer als ultima ratio sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/1b). - 10 - 2.3. Die Vorinstanz beruft sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts. Die Unverbesserlichkeit wäre nicht explizit unter Art. 16d SVG (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) aufgeführt wor- den, wenn sie als blosse Verweisungsnorm dienen würde. Andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig und man könnte Abs. 3 von Art. 16d SVG auf den Tatbestand unter lit. b reduzieren, welcher übrigens auch keine Verweisungsnorm ist, sondern (ebenfalls) eine neue Konstellation eines Führerausweisentzugs für immer erfasst. Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG berücksichtigen für die Beurteilung, ob ein Führerausweis- entzug für immer gerechtfertigt erscheint, bloss die Anzahl und Schwere der Widerhandlungen innerhalb einer gewissen Zeitspanne. Für die Beur- teilung, ob eine Person als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG gelte, scheint es nicht einleuchtend, sich nur auf diese Kriterien abzustützen. Vielmehr sind neben den begangenen Verkehrsregelverlet- zungen auch allfällige fachärztliche Beurteilungen und die Wirkung von be- reits besuchten Therapien sowie von ergangenen Strafurteilen und bereits verfügten Administrativmassnahmen zu berücksichtigen. Somit können weitere Konstellationen, und zwar auch solche mit weniger hohen Anforde- rungen an die Rückfälligkeit als die gesetzlich festgelegten Unverbesser- lichkeitstatbestände, unter Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG subsumiert werden (AGVE 2015, S. 79 f., Erw. II/3.6). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt, erweist sich damit als unbegründet. 3. 3.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, dem Beschwerdeführer die Fahreignung abzusprechen, ihn als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG einzustufen und ihm deshalb den Führerausweis für immer zu entziehen. 3.2. 3.2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die so- genannte Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Indivi- duums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1, mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) - 11 - nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit ent- zogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Diese sogenannten Siche- rungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Len- kerinnen und Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). 3.2.2. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die Rücksichtnahme auf die ande- ren Verkehrsteilnehmenden. Die Art und Weise, wie jemand sich im Ver- kehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Bestehen in dieser Hinsicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als motorfahrzeugführende Person herausstellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmass- nahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, die fahrzeug- führende Person werde früher oder später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Im vor- maligen Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnah- men, Wiederherstellung der Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssi- cherheit vom 26. April 2000 wurde betreffend charakterliche Defizite fest- gehalten, dass fahrzeuglenkende Personen über eine Reihe minimaler charakterlicher Eigenschaften verfügen müssten, so Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Ag- gressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Ver- antwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit. Diese für die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr erforderlichen Charaktereigenschaften müs- sen weiterhin im Mindestmass vorliegen, um einer Person die Fahreignung attestieren zu können, auch wenn sie im aktuellen "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 nicht mehr aufgeführt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/2.5.2). - 12 - 3.2.3. Anzeichen dafür, dass eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Len- kerin eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführerin und Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behör- den dürfen gestützt hierauf den Führerausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person rücksichtslos fahren bzw. sich rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der be- gangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gut- achten anzuordnen (BGE 125 II 492, Erw. 2a, mit Hinweisen). Bezugspunkt für die Beurteilung des Charakters ist dabei einzig die Ver- kehrssicherheit. Ein Sicherungsentzug hat zu erfolgen, wenn eine motor- fahrzeugführende Person zu der fundierten Annahme Anlass gibt, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die ande- ren Verkehrsteilnehmenden darstellt. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat die Behörde die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. Um eine Prognose für das künftige Verhalten einer motorfahrzeugführenden Person fällen zu können, ist somit eine umfassende Würdigung ihrer Per- sönlichkeit notwendig (vgl. auch AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.3). 3.2.4. Gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG wird Unverbesserlichen der Ausweis für immer entzogen. Es handelt sich dabei um einen Sicherungsentzug, der sich von den übrigen Sicherungsentzügen einzig dadurch unterscheidet, dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SVG der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG, d.h. frühestens nach fünf Jahren und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind, wiedererteilt werden kann. Unverbesser- lich ist, wer in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder trotz Strafen und Administrativmassnahmen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz begeht (AGVE 2015, S. 79 f., Erw. 2.4, mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz führte im Rahmen der Beurteilung der Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich bis anhin drei Fahreignungs- abklärungen unterzogen. Das erste am 14. Oktober 2014 erstellte ver- kehrspsychologische Gutachten habe seine charakterliche Fahreignung verneint, da er sich zu wenig selbstkritisch und reflektiert mit seiner Ver- - 13 - kehrsvorgeschichte auseinandergesetzt habe. Auch das zweite verkehrs- psychologische Gutachten vom 11. Mai 2015 habe die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund von Verdrängungstendenzen verneint. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten externalisiert bzw. bagatellisiert. Das dritte verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2015 habe schliesslich die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers bejaht. Dieser habe von den angeordneten und absolvierten Massnahmen sichtlich profitiert und mache glaubhaft klar, dass er sich in Zukunft an die verkehrsrechtlichen Bestimmungen halten werde (angefochtener Ent- scheid, Erw. III/1c). Was die seitens des Beschwerdeführers begangenen Widerhandlungen betrifft, so habe er zwischen 2009 und 2013 für zwei leichte und für zwei mittelschwere Widerhandlungen eine Verwarnung und zwei Warnungsent- züge (1 Monat und 3 Monate) erhalten. Im Sinne der Verkehrssicherheit sei ihm der Führerausweis zuerst vorsorglich und nach der negativen Fahreig- nungsbeurteilung definitiv für unbestimmte Zeit entzogen worden. Knapp sechs Monate, nachdem ihm am 6. Januar 2016 (gestützt auf das die Fahr- eignung bejahende dritte Gutachten) der Führerausweis wiedererteilt wor- den sei, sei der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Nötigung und grober Verkehrsregelverletzung verzeigt worden. Er sei beschuldigt worden, am 2. Juli 2016 eine Motorfahrzeugfahrerin mit seinem Motorrad mehrmals ausgebremst und ihre Fahrertür aufgerissen zu haben. In der Folge sei ihm der Führerausweis abermals vorsorglich entzogen worden. Der Beschwer- deführer habe dagegen keine Beschwerde erhoben und sich auch nicht der angeordneten Begutachtung unterzogen. Der Führerausweis sei ihm des- halb (am 18. August 2017) definitiv entzogen worden. Danach sei er trotz Führerausweisentzug weiterhin mit Motorfahrzeugen gefahren. Dem Argu- ment des Beschwerdeführers, der Ausweisentzug sei nicht aufgrund einer tatsächlich begangenen Widerhandlung erfolgt, weshalb ihm diese Fahrten nicht in gleichem Masse vorgeworfen werden könnten wie einer anderen Person, könne nicht gefolgt werden. Die erneute Auffälligkeit kurz nach Wiedererteilung des Führerausweises, der Freispruch in dubio pro reo, der bereits getrübte automobilistische Leumund und die zweimalig negativ be- urteilte charakterliche Fahreignung hätten aus damaliger Sicht zu berech- tigten Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers geführt. Diese Zweifel hätten sich später erhärtet. Zwischen 2017 und 2020 habe der Be- schwerdeführer sieben schwere Widerhandlungen begangen, für die er mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020 rechtskräf- tig verurteilt worden sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/1d). Die Vorinstanz hat die zwischen 2017 und 2020 begangenen schweren Verletzungen der Verkehrsregeln einlässlich dargestellt (angefochtener Entscheid, Erw. II/2). Diese Vorfälle hätten gezeigt, dass sich die vom Be- schwerdeführer absolvierten Verkehrstherapien längerfristig als nicht wirk- sam erwiesen hätten. Insbesondere der Vorfall vom 11. Mai 2020 in - 14 - Wohlen, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in besonders krasser Weise missachtet und mehr- mals besonders waghalsig überholt habe, verdeutliche, dass er die in der zweiten Fahreignungsbegutachtung festgestellten Probleme des Ausblen- dens potentieller Gefahren nicht habe aufarbeiten können. Gerade die Ein- sicht in das eigene Fehlverhalten, eine reife Konfliktverarbeitung sowie psy- chische Ausgeglichenheit seien wichtige Komponenten der charakterlichen Fahreignung. Würden sie fehlen, könne der Betroffene keine Gewähr bie- ten, dass er für den Strassenverkehr keine Gefahr darstelle (angefochtener Entscheid, Erw. III/1e) 3.4. Der Beschwerdeführer erklärt im Wesentlichen, er sei sich bewusst, dass sein Verhalten in den letzten Jahren ganz erhebliche Zweifel an der cha- rakterlichen Fahreignung genährt habe. Diese müsse durch eine qualifi- zierte Gutachterstelle überprüft werden. Gegen die Unterstellung der Un- verbesserlichkeit werde jedoch opponiert. Der Beschwerdeführer sei in Be- zug auf den Vorfall, der zum vorsorglichen Entzug geführt habe, freigespro- chen worden. Er habe damals nicht den Rechtsweg beschritten, weil er diesbezüglich ein "gebranntes Kind" gewesen sei, habe doch bereits der frühere, mit Verfügung vom 4. [recte: 5.] September 2014 angeordnete vor- sorgliche Entzug auf Vorwürfen basiert, welche sich in der Folge als unsub- stanziiert erwiesen hätten. Zuvor sei sein Leumund entgegen der Vor- instanz keineswegs erheblich getrübt gewesen. Bei den Widerhandlungen habe es sich um blosse Übertretungen ohne eine rücksichtlos begangene erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit gehandelt. Bezüglich Unverbesserlichkeit sei darauf hinzuweisen, dass er zwischen dem vor- sorglichen Entzug des Führerausweises im September 2014 und dessen Wiedererteilung am 6. Januar 2016 keinerlei Fahrzeuge gelenkt und sich klaglos den Begutachtungen und Therapien unterzogen habe, obwohl die- ser Entzug, retrospektiv betrachtet, ungerechtfertigt angeordnet und vom Beschwerdeführer subjektiv als ungerecht empfunden worden sei. Er ge- stehe zwar ein, dass sein Verhalten nicht gerechtfertigt gewesen sei und er deswegen zuerst seine charakterliche Fahreignung nachzuweisen habe. Das ganze Übel sei aber auf den fehlenden Führerausweis zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verlangt deshalb, dass ihm die Gelegenheit für eine erneute Begutachtung gegeben werde und er bei Vorliegen einer günstigen verkehrspsychologischen Prognose und nach Ablauf einer Sperrfrist von 30 Monaten den Führerausweis wiederum erhalten soll (Verwaltungsge- richtsbeschwerde, Rz. 10–14). 3.5. 3.5.1. Die Argumentation des Beschwerdeführers gegen die Annahme seiner Un- verbesserlichkeit stützt sich auf die Behauptung, die ihm zur Last gelegten - 15 - sieben Vorfälle vom 30. März 2017 bis 11. Mai 2020 seien im Grunde ge- nommen darauf zurückzuführen, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Er versucht damit zu erklären, dass dieser Führerausweisent- zug ungerechtfertigt war oder von ihm zumindest als ungerechtfertigt emp- funden werden durfte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Vor- fälle vom 27. August 2013 in Basel sowie vom 19. August 2014 in Klein- döttingen als unsubstanziiert erwiesen hätten, rechtfertigten diese beiden Vorfälle unter Mitberücksichtigung von drei bereits ausgesprochenen Admi- nistrativmassnahmen einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug. Es trifft zwar zu, dass das Strassenverkehrsamt hinsichtlich dieser beiden Vorfälle das Administrativverfahren eingestellt und damit von einem Warnungsent- zug abgesehen hatte. Als Grundlage für einen (vorsorglichen) Sicherungs- entzug konnten diese Vorfälle jedoch herangezogen werden. Das Vorlie- gen eines rechtskräftigen Strafurteils ist bei einem (vorsorglichen) Siche- rungsentzug nicht erforderlich, weil dieser allein aus Gründen der Verkehrs- sicherheit erfolgt. Aus dem gleichen Grunde kommt auch die Unschulds- vermutung nicht zum Tragen (BGE 122 II 359, Erw. 2b und 2c). Zudem ging, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, auch das dritte er- stellte Gutachten davon aus, dass diese Vorfälle von Relevanz waren. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen dieser Begutachtung zugegeben, dass er bei beiden Ereignissen beteiligt gewesen sei und seinen Anteil dazu beigetragen habe. Letzten Endes habe er gemäss Urteilen nicht die Hauptvergehen begangen. Dennoch sei es beide Male sein Verschulden gewesen, dass er, statt sich von der Problemsituation zu entfernen, sich in dieselbe hineingeschickt habe. Die jeweilige Situation habe ihn verärgert (Gutachten von C. vom 28. Dezember 2015, S. 6). Der Gutachter attes- tierte dem Beschwerdeführer, aus verkehrspsychologischer Sicht werde ersichtlich, dass dieser sich mit seiner gesamten Aktenlage sowie den beiden letzten Vorfällen, bei denen er administrativrechtlich nicht mit weiteren Massnahmen sanktioniert worden sei, auseinandergesetzt habe. Er habe die beiden letzten Vorfälle nicht als Anlass genommen, um seine Unschuld zu beweisen, sondern gegenteilig auch dort seine Eigenanteile benannt (Ärger nicht kontrolliert und entsprechend destruktiv gehandelt). Entgegen der letzten Begutachtung könne er die Vorfälle nun anhand inner- personaler Fehleranteile beschreiben (erwähntes Gutachten, S. 8). Im Rahmen der dritten Begutachtung wurde somit die Fahreignung nicht etwa deswegen bejaht, weil sich die besagten Vorfälle, wie vom Beschwerdefüh- rer angeführt, als "unsubstanziiert" erwiesen, sondern weil der Beschwer- deführer seine eigenen Fehleranteile erkennen konnte. Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei wegen des ers- ten, aus seiner Sicht ungerechtfertigten Sicherungsentzuges ein "gebrann- tes Kind" gewesen und habe deswegen den erneuten Sicherungsentzug nach dem Vorfall vom 2. Juli 2016 in Wildegg nicht angefochten, nicht zu - 16 - hören. Bei jenem Vorfall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe versucht, mit seinem Motorrad im Kreisverkehr in Wildegg eine Auto- mobilistin zu überholen. Auf der Strecke von Wildegg nach Lenzburg sei diese vom Beschwerdeführer mehrmals ausgebremst worden. Bei der Lichtsignalanlage in Lenzburg habe der Beschwerdeführer die Fahrertür aufgerissen und in das Fahrzeug hineingegriffen (vgl. Entscheid des Ober- gerichts, Strafgericht, SST.2020.50 vom 14. Juli 2020, Erw. 1.2). Dem Be- schwerdeführer war erst ein halbes Jahr zuvor der Führerausweis gestützt auf das Gutachten vom 28. Dezember 2015, in welchem er eingestanden hatte, dass es ihm jeweils schwerfalle, in Verkehrssituationen seinen Ärger zu kontrollieren (vgl. erwähntes Gutachten, S. 6), wieder erteilt worden. Aufgrund des Vorfalls vom 2. Juli 20216 musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass es ihm nach wie vor schwerfällt, im Strassenverkehr seine Emotionen zu kontrollieren, und dass somit die Problematik, die zum ersten Sicherungsentzug geführt hatte, nach wie vor besteht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer später bezüglich jenes Vorfalls freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte erst vier Jahre später in zweiter Instanz und lediglich in dubio pro reo, weil die Belastungszeugin nicht zur Verhandlung erschienen war (vgl. Entscheid des Obergerichts, Strafgericht, SST.2020.50 vom 14. Juli 2020, Erw. 1.2). 3.5.2. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits zweimal die charakterliche Fahreignung abgesprochen. Anlässlich der dritten Begut- achtung wurde seine Fahreignung zwar bejaht, jedoch fiel er gerade einmal ein halbes Jahr nach Wiedererteilung des Führerausweises wiederum ne- gativ im Strassenverkehr auf, was einen erneuten vorsorglichen Siche- rungsentzug zur Folge hatte. Da er sich der angeordneten verkehrspsycho- logischen Begutachtung nicht unterzog und er daher die Zweifel an seiner Fahreignung nicht zu zerstreuen vermochte, sondern aufgrund seiner Ver- weigerungshaltung im Gegenteil verstärkte, erfolgte am 18. August 2017 als logische Konsequenz ein definitiver Sicherungsentzug. Der Beschwer- deführer hat nach diesem Sicherungsentzug unbestrittenermassen weiter- hin Motorfahrzeuge geführt und sich damit bewusst über die Anordnungen der Behörden und über das Strassenverkehrsrecht hinweggesetzt. Er liess sich davon nicht abhalten, obwohl er dabei mehrmals von der Polizei er- wischt wurde. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entschuldigen, er habe dies getan, weil er den Führerausweisentzug als ungerechtfertigt empfunden hatte. Wie oben dargestellt (siehe vorne Erw. 3.5.1) musste ihm bewusst sein, dass für die Behörden ausreichende Gründe bestanden, an seiner charakterlichen Fahreignung zu zweifeln. Zudem hat er nicht nur mehrfach trotz Entzugs des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt, son- dern hat dabei zusätzlich weitere Verkehrsregeln in mitunter gravierender Weise verletzt und damit auch andere Verkehrsteilnehmende – teilweise konkret – gefährdet. Um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, - 17 - schreckte der Beschwerdeführer auch nicht vor massiven Geschwindig- keitsüberschreitungen und waghalsigen Fahrmanövern zurück, was deut- lich zeigt, dass er im Strassenverkehr seine Emotionen und infolgedessen sein Verhalten nicht beherrschen kann. Es ist offensichtlich, dass die bisher ausgesprochenen Administrativmass- nahmen und die nach zweimaliger Verneinung der Fahreignung absolvier- ten Verkehrstherapien längerfristig betrachtet wirkungslos waren und ihr Ziel somit verfehlt haben, ansonsten der Beschwerdeführer nicht in verhält- nismässig kurzer Folge immer wieder – und zwar nicht nur durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs – gegen das Strassen- verkehrsgesetz verstossen hätte. Dabei muss ihm klar gewesen sein, dass sein Handeln sowohl straf- als auch administrativrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Insofern hat sich auch die positive Prognose, die im verkehrspsychologischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 noch ge- stellt wurde, nicht bewahrheitet. Aufgrund seiner unzähligen Widerhandlun- gen gegen die Strassenverkehrsvorschriften lässt sich kein anderer Schluss ziehen, als dass er gerade nicht über die charakterlichen Eigen- schaften, die für die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr in einem Mindestmass vorhanden sein müssen, wie etwa psychische Ausgeglichen- heit, Risiko- und soziales Verantwortungsbewusstsein, eine geringe Impul- sivität, eine reife Konfliktverarbeitung und eine soziale Anpassungsbereit- schaft, verfügt. Insbesondere die Verfehlungen vom 11. Mai 2020 in Wohlen zeigen eine unvergleichliche Eskalation, die verdeutlicht, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten und auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden Rücksicht zu nehmen. Deshalb ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmenden darstellt. Das Rückfallrisiko ist entsprechend als erheblich zu betrachten, weshalb auch die Prognose über sein künftiges Verhalten negativ ausfällt. Der Be- schwerdeführer muss folglich als unverbesserlich bezeichnet werden. An- gesichts der beharrlichen und in eskalierender Weise begangenen Verstös- se gegen das Strassenverkehrsgesetz und mit Blick auf die allgemein ab- lehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber behördlich angeord- neten Massnahmen ist offensichtlich, dass er sich auch in Zukunft über die Verkehrsregeln hinwegsetzen wird. Daher durfte auf das vorgängige Ein- holen eines (verkehrspsychologischen) Gutachtens verzichtet werden; von einem Zweifelsfall, welcher vor der Anordnung eines Sicherungsentzugs für immer eine Fahreignungsbegutachtung erfordern würde, ist hier nämlich gerade nicht auszugehen (siehe vorne Erw. 3.2.3; vgl. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 176). 3.6. Das Verwaltungsgericht erachtet es deshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Fahr- - 18 - eignung aus charakterlichen Gründen abzusprechen, ihn als unverbesser- lich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu bezeichnen und ihm den Führerausweis für immer zu entziehen. Dem Eventualbegehren, wonach die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann daher nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätz- lich die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. 2.2. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen einer Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist des- sen Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. die Bestätigung der Gemeinde Q. vom 1. Februar 2022, gemäss welcher dem Beschwerdeführer materielle Hilfe ausbezahlt wird [Beschwerdebeilage 3]). Auch wenn der Beschwerdefüh- rer mit seinem Begehren in der Sache unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre. Der Sicherungsentzug für immer ist des Weiteren zweifellos eine schwerwiegende Massnahme, welche eine anwaltliche Vertretung rechtfertigt. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Demzufolge wird der Beschwerde- führer einstweilen von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; - 19 - SR 272]). Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Ober- gerichtskasse angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.4. Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aar- gauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädi- gung. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 3–8 (§ 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif; SAR 291.150]), womit die gleichen Regeln wie für die Festsetzung der Par- teientschädigung anwendbar sind. In Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwalts- tarif sinngemäss. In § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Auf- wand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vorge- sehen. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die in den §§ 3 bis 6 vorgesehene Entschädigung um bis zu fünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Nach § 13 Abs. 1 An- waltstarif sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendi- gen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespe- sen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu erset- zen. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (vgl. § 8c Anwaltstarif). Gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand fünfzig bis hundert Prozent des nach den Re- geln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Juni 2022 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 2'708.65 (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag er- scheint unter Berücksichtigung des Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) angemessen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'708.65, unter dem Vorbehalt - 20 - späterer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu erset- zen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 371.00, gesamthaft Fr. 1'871.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'708.65 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Der Be- schwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, so- bald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse - 21 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 28. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Bauhofer Lang