4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 1.2. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 270.00, gesamthaft Fr. 1'470.00, sind vom Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 490.00 zu bezahlen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).