Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 13. Juli 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: - 11 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde  werden Dispositivziffern 1 und 3 des Entscheids des Gemeinderates Q. vom 25. April 2022 per 30. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Festlegung des Mietzinsanteils ab 1. Juli 2022 an den Gemeinderat Q. zurückgewiesen.