Ziffer 1 und Abs. 2 AnwT). Sie berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters wird aufgrund einer Rechnung festgelegt (vgl. § 12 Abs. 1 AnwT). Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Parteientschädigung (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Die Kostennote vom 26. Januar 2023 erweist sich als leicht überhöht. Sie trägt dem Streitwert zu wenig Rechnung und berücksichtigt nicht, dass der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist.