2.3. Die Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Sie ist in Sozialhilfesachen grundsätzlich streitwertabhängig (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Angesichts eines Streitwerts von Fr. 4'560.00 (12 x Fr. 380.00), mittleren Aufwendungen sowie einer durchschnittlichen Schwierigkeit ist die Entschädigung auf Fr. 1'500.00 festzulegen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und Abs. 2 AnwT).