2.2. Im Übrigen ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Diese Voraussetzungen liegen vor, zumal die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers betroffen sind und ein beträchtlicher Anteil seiner Wohnkosten nicht übernommen wurde. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung mit lic. iur. Tobias Hobi als Anwalt zu bewilligen.