1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenund Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig und seine Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Nachdem seine Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, können seine Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Somit ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren.