III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist zu 2/3 als obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat er die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu 1/3 zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Diese Kostenverlegung gilt auch im Verfahren vor der Vorinstanz. Die Staatsgebühr wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.