2. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als teilweise begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids sind Ziffern 1 und 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. April 2022 per 30. Juni 2022 aufzuheben. Der Mietzinsanteil ist ab 1. Juli 2022 neu festzulegen. Diesbezüglich wird die Angelegenheit zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen. 3. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Begehren Ziffer 5) ist mit der Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 22. November 2022 gegenstandslos geworden.