Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid (teilweise) auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Die beschriebenen veränderten Verhältnisse können im vorliegenden Verfahren nicht materiell beurteilt werden. Zum einen ginge dadurch der kantonale Rechtsmittelweg verloren, zum anderen steht dem Verwaltungsgericht einzig eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu (vgl. vorne Erw. I/4). Somit ist die Angelegenheit zur erneuten Festlegung des Mietzinsanteils ab 1. Juli 2022 an den Gemeinderat zurückzuweisen.