Dies ist umso fragwürdiger, als bei einem Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung die Gemeinde einstweilen (d.h. bis die Lebenspartnerin eine neue geeignete Wohnung gefunden hat) die vollen Wohnkosten übernehmen müsste. Eine neue Verfügung erscheint aber auch insofern unabdingbar, als mittlerweile eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass der Beschwerdeführer selber "jetzt und auch in Zukunft absolut zwingend" eine behindertengerechte bzw. barrierefreie Wohnung benötigt. Damit könne die Belastung der Wirbelsäule gering gehalten und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgebeugt werden (vgl. Bestätigung von Dr. med.