Damit wird ein weiteres Zusammenleben in der aktuellen Wohnung per 1. Juli 2022 in Frage gestellt, ohne dass gegenüber der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers je eine Weisung zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung ergangen wäre. Dies ist umso fragwürdiger, als bei einem Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung die Gemeinde einstweilen (d.h. bis die Lebenspartnerin eine neue geeignete Wohnung gefunden hat) die vollen Wohnkosten übernehmen müsste.