Wird nur der Lebenspartnerin (und nicht auch dem Beschwerdeführer) die Hälfte des effektiven Mietzinses ausgerichtet, vermögen beide für die Wohnkosten nicht mehr aufzukommen (gedeckt sind über die Sozialhilfe nur Fr. 1'180.00 der monatlichen Nettomiete von Fr. 1'560.00). Damit wird ein weiteres Zusammenleben in der aktuellen Wohnung per 1. Juli 2022 in Frage gestellt, ohne dass gegenüber der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers je eine Weisung zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung ergangen wäre.