vorzunehmen. Danach ist die Sozialhilfe des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt mit der für die Lebenspartnerin getroffenen Lösung zu koordinieren. Ein entsprechendes Vorgehen erscheint zwingend: Wird nur der Lebenspartnerin (und nicht auch dem Beschwerdeführer) die Hälfte des effektiven Mietzinses ausgerichtet, vermögen beide für die Wohnkosten nicht mehr aufzukommen (gedeckt sind über die Sozialhilfe nur Fr. 1'180.00 der monatlichen Nettomiete von Fr. 1'560.00).