II. 1. 1.1. Das Bedarfsdeckungs- und das Individualisierungsprinzip in der Sozialhilfe ermöglichen den Behörden, auf veränderte Verhältnisse zu reagieren, und erlauben der unterstützten Person, veränderte Verhältnisse geltend zu machen. Liegen veränderte Verhältnisse vor, kann und muss ein früherer Entscheid angepasst bzw. ein neuer Entscheid erlassen werden (vgl. CORNELIA BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 357).