Somit hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2022 ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG).