Seit dem 1. Juli 2022 ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers somit ebenfalls sozialhilfeabhängig. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt kein Konkubinatsbeitrag mehr angerechnet werden kann. Für die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers übernimmt die Gemeinde – wie gesehen – den gesamten hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 780.00 (zzgl. die hälftigen Nebenkosten), für den Beschwerdeführer entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden jedoch nur Fr. 400.00 (zzgl. hälftige Nebenkosten).