Gemäss eigener Darstellung erlitt der Beschwerdeführer durch die Kürzung seines Wohnkostenanteils für den Zeitraum bis Ende Juni 2022 somit keinen Nachteil. Insoweit fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung. Hinsichtlich des beantragten Verzichts auf eine Reduktion des Mietzinsanteils bis und mit 30. Juni 2022 ist der Beschwerdeführer somit nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.