Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der gesamte Wohnkostenanteil von monatlich Fr. 780.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 45.00 als Ausgabe anzurechnen. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 legt er indessen selbst dar, dass die Übernahme höherer Mietkosten erst ab dem 1. Juli 2022 zu einer Erhöhung der materiellen Hilfe führen würde. Die zusätzlich anerkannten (Miet-)Ausgaben würden durch den höher ausfallenden Konkubinatsbeitrag wettgemacht. Gemäss eigener Darstellung erlitt der Beschwerdeführer durch die Kürzung seines Wohnkostenanteils für den Zeitraum bis Ende Juni 2022 somit keinen Nachteil.