Demgegenüber besteht gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q. bei einem 2-Personen-Haushalt lediglich Anspruch auf Übernahme eines Mietzinses von maximal Fr. 800.00 zzgl. Nebenkosten, d.h. für eine separat unterstützte Person Fr. 400.00 zzgl. (hälftige) Nebenkosten. In Anwendung dieses Richtwerts hat der Gemeinderat im erstinstanzlichen Entscheid beschlossen, die Wohnkosten des Beschwerdeführers im Umfang von monatlich Fr. 400.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 45.00 zu übernehmen.