2.3. Der Beschwerdeführer war bereits in der früheren Wohngemeinde R. materiell unterstützt worden. Per 15. Januar 2022 sind der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin (welche im damaligen Zeitpunkt noch keine materielle Hilfe bezog) nach Q. umgezogen. Die Wohnungsmiete beträgt pro Monat Fr. 1'560.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 90.00. Demgegenüber besteht gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q. bei einem 2-Personen-Haushalt lediglich Anspruch auf Übernahme eines Mietzinses von maximal Fr. 800.00 zzgl. Nebenkosten, d.h. für eine separat unterstützte Person Fr. 400.00 zzgl. (hälftige) Nebenkosten.