2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Begehren Ziffer 2 unter anderem, Dis- positiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Diesbezüglich hat die Vorinstanz seinem Antrag entsprochen und Anordnungen bzw. Hinweise betreffend die Mundhygiene aufgehoben (Satz 1 von Ziffer 5 lit. j des Gemeinderatsbeschlusses). Soweit der Beschwerdeführer diese vor der Vorinstanz von ihm selber beantragte Aufhebung anficht, ist er nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen und daher nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.