2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG) bzw. wessen tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann; das Interesse besteht in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführenden zur Folge hätte (BGE 142 II 80, Erw. 1.4.1; 139 II 279, Erw. 2.2). -6-