3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 beantragte der Gemeinderat Q. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2022 eine "freigestellte Stellungnahme" ein. 5. Die Beschwerdestelle SPG erstattete am 26. Oktober 2022 eine Duplik. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 22. November 2022 eine weitere Stellungnahme ein. -5- 7. Mit Verfügung vom 22. November 2022 hat der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Übernahme des Wohnkostenanteils von Fr. 825.00 während der Dauer des Verfahrens) abgewiesen.