6. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. 7. Allfällige Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit zu erlassen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 6. September 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.