4. Eventualiter: Allenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den nach Abzug des Mietzinsanteils der Konkubinatspartnerin – welcher im hängigen Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG (BE.2022.95) zu bestimmen sein wird – verbleibenden Mietzinsanteil zu bezahlen. 5. Nach Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Beschwerdestelle SPG mit Eingabe vom 26. Juli 2022 anhängig gemachten Verfahrens BE.2022.95 zu sistieren.