4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. August 2022 stellte A. folgende Anträge: 1. Dringlich: Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens einen ungekürzten Mietzinsanteil von CHF 825.- zu bezahlen. 2. Ziffn. 1 und 2 des Entscheides der Vorinstanz seien aufzuheben. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 15.1.2022 monatlich den hälftigen Mietzinsanteil von aktuell CHF 825.00 zu entrichten. -4-