1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der erste Satz der Dispositivziffer 5 lit. j des Entscheids des Gemeinderates Q. vom 25. April 2022 aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 121.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 932.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt.