B. 1. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats Q. erhob A. mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte die Übernahme seines effektiven Mietzinsanteils sowie die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 5 lit. j. -3- 2. Das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 13. Juli 2022: Verfügung 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Entscheid