j) A. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mundhygiene zu den schadenmindernden Grundpflichten zählt und eine Vernachlässigung eine Kostenbeteiligung zur Folge haben wird. Der RSD ist umgehend über eine erfolgte Notfallbehandlung zu informieren und der behandelnde Zahnarzt bzw. die behandelnde Zahnärztin ist vorgängig zu orientieren, dass der Tarif IV/UV/MV angewendet werden muss. (…)